KapSt-Bemessungsgrundlage
aus Zinsen, sonst. Erträgen, ausl. Dividenden, Mieterträgen,
Veräußerungsgewinne (Betriebsvermögen EStG)
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1d) aa) InvStG)
ED400A / EV410: KapSt-Bemessungsgrundlage aus Zinsen, sonstigen Erträgen,
ausländischen Dividenden und Mieterträgen sowie Veräußerungsgewinne.
Bei Thesaurierung:
Ausländische Dividendenerträge inkl. ausländischer REIT-Dividenden, in- und
ausländische Zinsen und
Zinsabgrenzungen (§ 1 Abs.3 S.4 i.V.m. § 3 Abs.2 S.1 Nr.2 InvStG), in- und
ausländische
Veräußerungsgewinne aus "schlechten" Kapitalforderungen (nicht
erfasst von den Ausnahmen laut
§ 1 Abs.3 S.3 InvStG), Veräußerungsgewinne aus Finanzinnovationen i.S.d. §
20 Abs. 2 S.1 Nr.4 in der
bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des EStG, in- und ausländische Erträge
aus Wertpapierleihe,
ausländische Mieterträge ohne DBA-Freistellung, Veräußerungsgewinne aus
ausländischen Immobilien
ohne DBA-Freistellung bei einer Haltedauer unter 10 Jahren, Zwischengewinne
aus Kauf und Verkauf von
Zielfonds, Zwischengewinnersatzwert aus Verkauf von Zielfonds, Erträge nach
§ 6 InvStG, Erträge aus
Zielfonds (Ausweis des Bruttoertrags vor Abzug in- und ausländischer
Steuern zu 100%).
Bei Ausschüttung zudem:
Im Privatvermögen Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Geschäften, die
nach dem 31.12.2008
erworben oder eingegangen wurden.
Im Betriebsvermögen EStG: (§ 43
Abs.1 S.3 EStG; der KapESt-Abzug erfolgt ungeachtet des
§ 3 Nr. 40 EStG und des Zeitpunkts des Erwerbs): daher sämtliche Veräußerungsgewinne
aus
Wertpapieren und Termingeschäften (Korrektur anhand Detailangaben zu den
Veräußerungsgewinnen
möglich).
Im Betriebsvermögen KStG: (§ 43
Abs.1 S.3 EStG; der KapESt-Abzug erfolgt ungeachtet des
§ 8b Abs. 2 KStG und des Zeitpunkts des Erwerbs): daher sämtliche
Veräußerungsgewinne aus
Wertpapieren und Termingeschäften (Korrektur anhand Detailangaben zu den
Veräußerungsgewinnen möglich).
Bei ausländischen vollthesaurierenden Investmentvermögen erfolgt ein
Ausweis auf einer rein hypothetischen
Annahme, weshalb diese Werte mit den Werten gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
i.V.m. Nr. Buchstabe d) aa) bis
cc) InvStG im Rahmen der eBanz-Bekanntmachung (soweit dort mit Null
ausgewiesen) nicht übereinstimmen
müsen und es insbesondere weder zu einem Kapitalertragsteuerabzug bzw. zu
einer Anrechenbarkeit von
Kapitalertragsteuer noch zu einer Zahlung sogenannter steuerlicher
Liquidität kommt.
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