Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Sonntag, 27. Januar 2013

aus WM zum Degi Europa zur Qualität (in steuerlicher Hinsicht) zu dem zu versteuernden Ausschüttungsanteil vom 25.1.2013

KapSt-Bemessungsgrundlage aus Zinsen, sonst. Erträgen, ausl. Dividenden, Mieterträgen, Veräußerungsgewinne (Betriebsvermögen EStG)
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1d) aa) InvStG)               




ED400A / EV410: KapSt-Bemessungsgrundlage aus Zinsen, sonstigen Erträgen, ausländischen Dividenden und Mieterträgen sowie Veräußerungsgewinne.
Bei Thesaurierung:
Ausländische Dividendenerträge inkl. ausländischer REIT-Dividenden, in- und ausländische Zinsen und
Zinsabgrenzungen (§ 1 Abs.3 S.4 i.V.m. § 3 Abs.2 S.1 Nr.2 InvStG), in- und ausländische
Veräußerungsgewinne aus "schlechten" Kapitalforderungen (nicht erfasst von den Ausnahmen laut
§ 1 Abs.3 S.3 InvStG), Veräußerungsgewinne aus Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 S.1 Nr.4 in der
bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des EStG, in- und ausländische Erträge aus Wertpapierleihe,
ausländische Mieterträge ohne DBA-Freistellung, Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobilien
ohne DBA-Freistellung bei einer Haltedauer unter 10 Jahren, Zwischengewinne aus Kauf und Verkauf von
Zielfonds, Zwischengewinnersatzwert aus Verkauf von Zielfonds, Erträge nach § 6 InvStG, Erträge aus
Zielfonds (Ausweis des Bruttoertrags vor Abzug in- und ausländischer Steuern zu 100%).
Bei Ausschüttung zudem:
Im Privatvermögen Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Geschäften, die nach dem 31.12.2008
erworben oder eingegangen wurden.
Im Betriebsvermögen EStG: (§ 43  Abs.1 S.3 EStG; der KapESt-Abzug erfolgt ungeachtet des
§ 3 Nr. 40 EStG und des Zeitpunkts des Erwerbs): daher sämtliche Veräußerungsgewinne aus
Wertpapieren und Termingeschäften (Korrektur anhand Detailangaben zu den Veräußerungsgewinnen
möglich).
Im Betriebsvermögen KStG: (§ 43  Abs.1 S.3 EStG; der KapESt-Abzug erfolgt ungeachtet des
§ 8b Abs. 2 KStG und des Zeitpunkts des Erwerbs): daher sämtliche Veräußerungsgewinne aus
Wertpapieren und Termingeschäften (Korrektur anhand Detailangaben zu den
Veräußerungsgewinnen möglich).

Bei ausländischen vollthesaurierenden Investmentvermögen erfolgt ein Ausweis auf einer rein hypothetischen
Annahme, weshalb diese Werte mit den Werten gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. Buchstabe d) aa) bis
cc) InvStG im Rahmen der eBanz-Bekanntmachung (soweit dort mit Null ausgewiesen) nicht übereinstimmen
müsen und es insbesondere weder zu einem Kapitalertragsteuerabzug bzw. zu einer Anrechenbarkeit von
Kapitalertragsteuer noch zu einer Zahlung sogenannter steuerlicher Liquidität kommt.

Freitag, 25. Januar 2013

Degie Europa hat heute 60 cent ausgeschüttet....trägt aber 3,47€ auf neue Rechnung vor....m.E. nach hätte deutlich mehr ausgeschüttet werden können

was meint ihr.....

meine email an Aberdeen:

Degi Europa Aussüttung Nr 5 25.1.2013 / Vortrag auf neue Rechnung 3,4655 €


Bitte erläutern Sie mir mit welchem Recht Sie mir eine ca 5,7fache Menge an Geld (Ausschüttung 0,60 / Vortrag 3,47€) vorenthalten da der DE doch schnellstmöglich sein Vernögen an die Anteilsinhaber ausschütten soll/muss

laut Punkt II/2 steht der Vortrag zur zukünftigen Ausschüttung bereit und ist nicht bedingt (Darlehen/Liquiditätsresereve etc)

mfg

Rolf Koch





die Antwort von Aberdeen:

Sehr geehrter Herr Koch, 

bei allem Verständnis, das wir für Ihre Sitaution als Anleger eines Fonds in Liquidation haben - die Sache ist nicht so einfach, wie Sie scheint. 

Es ist zu unterscheiden zwischen ausschüttungsfähiger Masse im Sinne des Investmentgesetz und der zur Ausschüttung verfügbaren Liquidität. Das eine hat nicht zwangsläufig mit dem anderen zu tun. Beim Degi Europe haben wir z.B. durch die Zuführungen aus dem Sondervermögen eine hohe ausschüttungsfähige Masse, aber leider nicht ausreichend Liquidität, um mehr an die Anleger auszuschütten. Daher kann nicht mehr Liquidität ausgeschüttet werden. Die Erläuterungen zur Ausschüttung bzw. die Verwendungsrechnung haben nicht viel mit der tatsächlich für eine Ausschüttung verfügbare Liquidität zu tun. Sofern mehr Liquidität zur Verfügung stehen würde, die nicht für Bewirtschaftung, Kreditrückführungen, etc. benötigt werden würde, dann wäre auch die Ausschüttung höher ausgefallen. 

Mehr, sehr geehrter Herr Koch, können wir dazu nicht sagen. Sollte diese Auskunft Sie wiederum nicht zufrieden stellen, bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, sich an die Ombudsstelle des BVI in Berlin oder an die BaFin zu wenden. 

Sie dürfen jedoch versichert sein, dass wir keinem Anleger etwas vorenthalten. 

Mit freundlichen Grüßen

Aberdeen Asset Management Deutschland AG

Bettinastrasse 53-55
60325 Frankfurt am Main
Germany
E-Mail: Info.Germany@aberdeen-asset.com
Tel: +49 (0)69 768072 0 Fax: +49 (0)69 768072 499
www.aberdeen-asset.de
www.aboutaberdeen.tv