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Mittwoch, 7. November 2012

aus den ALB der Deikon-Anleihe 2005/15


7.11.3 Überwachung
Sollte die Gesellschaft nicht in der Lage sein,
fällige Zahlungen an die Anleihegläubiger zu
leisten, wird sie gemeinsam mit dem Treuhänder
geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der
Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern
festlegen. Dabei wird sich der Treuhänder
bemühen, an einer gütlichen Lösung mitzuwirken.
Kann eine gütliche Einigung nicht
herbeigeführt werden, wird der Treuhänder
Maßnahmen zur Verwertung der Immobilien
einleiten, die zugunsten der Anleihegläubiger
nachrangig mit Grundpfandrechten besichert
sind. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft
wird der Treuhänder hinsichtlich der von ihm
verwalteten und zugunsten der Anleihegläubiger
nachrangig besicherten Immobilien gegenüber
dem Insolvenzverwalter das gesetzliche
Absonderungsrecht (§§ 47, 49 Insolvenzordnung)
geltend machen. Der Treuhänder wird in
diesem Fall die zur Verwertung der betroffenen
Anlageobjekte notwendigen Schritte einleiten.
Die Erlöse aus der Verwertung von Anlageobjekten
werden vom Treuhänder auf dem bei
der Zahlstelle eingerichteten Treuhandkonto
hinterlegt. Nach Abschluss der Verwertung
werden die Verwertungserlöse unter Abzug der
dem Treuhänder entstandenen Kosten unter
den Anleihegläubigern im Verhältnis ihrer
Beteiligung an der Hypothekenanleihe verteilt.

Sonntag, 4. November 2012

ein Bewertungsversuch der 3 Deikon Hypothekenanleihen

ist diese bewertung noch aufrechtzuerhalten ?

Wenn ich die Zahlen vom 31.12.2010 mit den angegebenen Tilgungsraten fortschreibe (zum 30.06.2012) und einen Faktor 10 als Verkaufsfaktor annehme, komme ich zu folgendem Ergebnis bzw. folgenden Quoten im Rahmen einer Insolvenz:

Portfolio I hat Mieteinahmen von 3,21 Mio sind bei Faktor 10 = 32,10 Mio minus 25,8 Restdarlehen sind für Gläubiger 6,3 Mio (ausstehend 20 Mio = 31,5%)

Portfolio II hat Mieteinnahmen von 3,17 Mio sind bei Faktor 10 = 31,70 Mio minus 26,5 Restdarlehen sind für Gläubiger 5,2 Mio (ausstehend 20 Mio = 26,0%)

Portfolio III hat Mieteinnahmen von 5,07 Mio sind bei Faktor 10 = 50,70 Mio minus Restdarlehen 46,7 sind für Gläubiger 4 Mio (ausstehend 30 Mio = 13,3%)

ein Vertreter der Sicherheitentreuhänderin CMS Hasche Sigle Partnerschaft, die bereits Schadensersatzklagen der Anleihegläubiger ausgesetzt ist

Anstatt dessen ist Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss ein Vertreter der Sicherheitentreuhänderin CMS Hasche Sigle Partnerschaft, die bereits Schadensersatzklagen der Anleihegläubiger ausgesetzt ist. Wir sehen hier einen Interessenkonflikt und haben beim Amtsgericht Köln beantragt, anstatt des Vertreters von CMS Hasche Sigle Partnerschaft, die gewählten Gläubigervertreter, die Herren Elsmann und Dreier in den vorläufigen Gläubigerausschuss aufzunehmen. Dies halten wir gerade in der jetzigen Phase, in der die Weichen für das Insolvenzverfahren gestellt werden, für besonders wichtig.


Hans G. Keitel
Rechtsanwalt

Keitel & Keitel Rechtsanwälte
Tel. (+49) (0)221–430 88 30
Decksteiner Straße 78
50935 Köln
Internet. www.keitel-anwaelte.de

Deikon: könnte sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. III ZR 108/08) möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch gegen dieses Kreditinstitut ergeben


Deikon: könnte sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. III ZR 108/08) möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch gegen dieses Kreditinstitut ergeben


Soweit laut Emissions-,bzw. Wertpapierverkaufsprospekt vom 02.06.2005 die Sparkasse KölnBonn als Zahlstelle auf der Grundlage eines Servicevertrages vor Ankauf der jeweiligen Immobilien durch die (frühere) Boetzelen RheinMainHypo Vermögensverwaltung GmbH (heute: DEIKON GmbH) eine Mittelverwendungskontrolle vornehmen sollte, könnte sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. III ZR 108/08) möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch gegen dieses Kreditinstitut ergeben,falls sich herausstellt, dass eine solche Mittelverwendungskontrolle tatsächlich nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war.