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Donnerstag, 26. Dezember 2013

Auslegungsentscheidung zu den Vorgaben an die Depotbank bei Abwicklung nach § 39 Absatz 2 InvG

Auslegungsentscheidung zu den Vorgaben an die Depotbank bei Abwicklung nach § 39 Absatz 2 InvG

Geschäftszeichen WA 42-Wp 2136-2012/0039
27. November 2012
Zur Frage der Vorgaben an die Depotbank hinsichtlich der Abwicklung eines Immobilien-Publikums-Sondervermögens nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 Investmentgesetz
Mit Ausspruch der Kündigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft nach § 38 Absatz 1InvG kann ein Immobilien-Publikums-Sondervermögen der Abwicklung zugeführt werden. Von der Kapitalanlagegesellschaft nicht veräußerte Vermögensgegenstände gehen nach Ablauf der Kündigungsfrist von Gesetzes wegen nach § 39 Absatz 1 InvG auf die Depotbank über. Gemäß § 39 Absatz 2 InvG hat die Depotbank das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
Die Depotbank hat nach Ablauf der Kündigungsfrist die übergegangenen Vermögensgegenstände im Rahmen eines geordneten, den jeweiligen Marktusancen entsprechenden Veräußerungsprozesses zum Verkauf zu stellen, mit dem Ziel, alle verbliebenen Vermögensgegenstände grundsätzlich binnen drei Jahren tatsächlich veräußert zu haben.
Im Rahmen des Verkaufsprozesses hat die Depotbank die Vermögensgegenstände zum bestmöglichen, am Markt realisierbaren Verkaufspreis zu veräußern. Weiteren Vorgaben im Hinblick auf die Höhe des zu erzielenden Erlöses – etwa in Relation zum letzten festgestellten Verkehrswert – unterliegt sie nicht.
Es obliegt der Beurteilung der Depotbank, ob sie sich im Hinblick auf den Veräußerungsprozess sowie die weiterhin zu gewährleistende ordnungsgemäße laufende Bewirtschaftung der zu veräußernden Vermögensgegenstände der Dienste Dritter bedient, gegebenenfalls auch durch die Auslagerung von Aufgaben. Hinsichtlich der Auswahl des geeignetsten Auslagerungsunternehmens hat die Depotbank auch die zu erwartende Qualität der im Rahmen der Aufgabenauslagerung von potentiellen Auslagerungsunternehmen zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen. Die Entscheidungsgründe sind von der Depotbank zu dokumentieren. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Auslagerung auf die bisher das Sondervermögen verwaltende Kapitalanlagegesellschaft nicht ausgeschlossen; die Depotbank hat eine derartige Auslagerung mittels überprüfbarer Erwägungen besonders zu begründen.
In jedem Fall liegt die Verantwortung für die weitere Abwicklung bei der Depotbank und es unterliegen alle Auslagerungsunternehmen deren Weisungsbefugnis. Falls nötig wird die Depotbank von ihrem Recht Gebrauch zu machen haben, das Vertragsverhältnis mit Auslagerungsunternehmen vorzeitig zu kündigen.

Dienstag, 24. Dezember 2013

CHF-Tranche 54,91 – 28,95 = 25,96 ./. 28,95 = 89,67% upside (Erhöhung des upside um 53%)

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rolfjkoch
schrieb am 13.05.12 11:20:59
Beitrag Nr.49 
(43.158.346)
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Zitat
CHF-Tranche 74,023 - 46,60 = 27,423 ./. 46,60 = 58,84 % upside // EUR-Tranche 57,80 -38,77 = 19,03 ./. 38,77 = 49,08 % upside
CS EUROREAL A EUR Fonds 57,80 EUR --
CS EUROREAL A CHF Fonds 74,023 EUR --
NAV laut Comdirekt (11.5.2012)

Kurse in HH

38,77 EUR EUR Tranche

46,60 EUR CHF Tranche

CHF-Tranche

74,023 - 46,60 = 27,423 ./. 46,60 = 58,84 % upside

EUR-Tranche

57,80 -38,77 = 19,03 ./. 38,77 = 49,08 % upside

das ist doch eine deutliche unterbewertung der CHF-Tranche

Meinungen, Kommentare erwünscht

rolfjkoch@web.de

(achtung CHF nicht sehr liquide in HH / Limit setzen)

http://rolfsoffeneimmobilienfondsblog.blogspot.de/

Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

19 Monate später dieselbe Betrachtung:

CS EUROREAL A EUR FONDS  43,35 EUR
CS EUROREAL A CHF FONDS  54,91 EUR

NAV laut Comdirect (23.12.2013)

Kurse HH (23.12.2013)

25,95 EUR EUR Tranche
28,95 EUR CHF Tranche

CHF-Tranche

54,91 – 28,95 = 25,96 ./. 28,95 = 89,67% upside  (Erhöhung des upside um 53%)

EUR-Tranche

43,35 – 25,95 = 17,40 ./. 25,95 = 67,05% upside (Erhöhung des upside um 36%)


Mal abgesehen davon das das upside-Potential sich erheblich erhöht hat ist die Unterbewertung der CH-Tranche auch erheblich gewachsen….